Amtliche Bekanntmachungen Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
vom 23.05.2025
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Biberach werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet unter www.biberach-riss.de unter der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen, unter Angabe des Bereitstellungstages, veröffentlicht.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet.
(3) Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können beim Amt für Gremien, Kommunikation
und Bürgerengagement der Stadt Biberach, Matthias-Erzberger-Platz 1, 88400 Biberach an der Riß
von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.
Ausdrucke werden jeweils gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt, oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.
§ 2 Ersatzbekanntmachung
(1) Sofern sondergesetzliche Vorschriften, zum Beispiel des Baugesetzbuches, eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von § 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Biberach mit der Bezeichnung „Biberach Kommunal“.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des „Biberach Kommunal“.
§ 3 Notbekanntmachung
(1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form der Bekanntmachung nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in Form einer Notbekanntmachung durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung erfolgen.
(2) Die Bekanntmachung ist entsprechend § 1 unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(3) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Abdruck in der entsprechenden Ausgabe der Schwäbischen Zeitung.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft,
a. die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Biberach vom 9. Januar 2012,
b. die Satzung über die Erstreckung der Bekanntmachungssatzung auf den Stadtteil Mettenberg vom Januar 1975,
c. die Satzung über die Erstreckung der Bekanntmachungssatzung auf den Stadtteil Rißegg vom 01. Januar 1974,
d. die Satzung über die Erstreckung der Bekanntmachungssatzung auf die Stadtteile Stafflangen und Ringschnait vom 1. Januar 1972.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Biberach an der Riß, 23.Mai 2025
Norbert Zeidler
Oberbürgermeister