Heute: 04. Juni, 2025

„Viele interessieren sich „brennend“ für Urnenbestattung“ (hüstel)

Urne am Biberacher Marktplatz
von
vor 2 Tagen

Das ist schon eher ein banaler Wortwitz. Tatsächlich aber hat uns folgendes Schreiben zum Thema (Urnen-) Aschenbestattung erreicht:

Bitte bedenken Sie, dass Ihre Adressaten zu einem großen Teil älter sind und sich gerade für dieses Thema brennend interessieren. Man hat jenseits der Sechzig schon viele Beerdigungen mitgemacht und denkt über den eigenen Tod nach. Insofern wäre es sicherlich auch unter kommerziellen Aspekten für Sie sinnvoll, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.

Asche aufs Biberacher Haupt (künstlerische Interpretation durch Dr. ChatGPT)

Für den Biberacher dürfte dieses Thema tatsächlich – auch nach Eröffnung des Friedwaldeckchens im Burrenwald nicht „ganz ohne“ sein. Schließlich läuft der Bürger fast jeden Tag am „Urnenmal“ in der Innenstadt vorbei. 7 Urnen (ok vielleicht sehen sie auch einfach nur so aus und sind keine!) blicken vom Dach des Modehauses auf den Marktplatz:

Foto: Gaspard

Aber zur Sache! Peter H. (Vollständiger Name ist uns bekannt) schreibt uns:

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, engagiere ich mich für die Aufhebung der Friedhofspflicht für Asche. Grundsätzlich gilt, dass die Asche eines Verstorbenen keinen Schaden anrichten kann. Zudem verbietet das Nachbarschaftsrecht eine Beeinträchtigung der Nachbarn. Die Friedhofsverordnung geht auf ein Gesetz von 1932 zurück. Von einer langen Tradition im Umgang mit der Asche Verstorbener kann also keine Rede sein. Traditionen, die eine Gruppe Menschen in der Bevölkerung für wichtig erachtet, dürfen nicht eingeschränkt werden, wenn sie Dritten nicht schaden. Sie dürfen aber auch niemandem, der diese Traditionen nicht teilen will, aufgezwungen werden.

Peter H. möchte, dass der Umgang mit der Asche Verstorbener deutlich vereinfacht wird. Dazu soll die Friedhofsverordnung durch den neuen Landtag im kommenden Jahr überarbeitet werden.

Dass die Übergabe der Asche an bestimmte Bedingungen geknüpft werden muss, ist einleuchtend. So muss den Kommunen das Recht eingeräumt werden, Plätze für das Verstreuen von Asche zu sperren. Auch muss die Gewässerreinhaltung bei stehenden Gewässern berücksichtigt werden. Bezüglich der Schädlichkeit dieser Asche verweise ich auf die Veröffentlichung des Umweltbundesamtes vom 1. 11. 2019. Zitat: »Durch Schwermetalleinträge aus Urnen sind in der Regel keine schädlichen Bodenveränderungen zu erwarten. Da bei freien Bestattungen eine dezentrale Einbringung von Asche zu erwarten ist, ergäben sich weniger Probleme als bei sog. Friedwäldern.

In einem Argumentationspapier fasst H. zusammen:


Die Asche kann nicht beliebig entsorgt werden, es könnten Schwermetalle usw. enthalten sein. Entgegnung: Das ist blanker Unsinn. Von der Asche geht keinerlei Gefahr aus.

Die Asche ist wie jeder Leichnam zu behandeln, denn sie ist der Rest einer Person. Entgegnung: Die Asche hat NUR symbolischen Wert, sie ist kein Leichnam! Es handelt sich bei der Asche nicht mehr um einen Toten. Die Entkörperung findet bei der Verbrennung statt.

Es kann zu Streitigkeiten über den Verbleib der Asche unter den Erbberechtigten kommen. Entgegnung: Kann keine Einigung zwischen den Erben erzielt werden, so wäre es ein Leichtes, den Friedhofzwang gesetzlich aufleben zu lassen.

Der Zugang zu einer Grabstätte muss der Öffentlichkeit gestattet sein. Entgegnung: Mit dieser Forderung nimmt es der Staat selbst nicht ernst. Die gesetzliche Liegedauer beträgt mindestens 15 Jahre. Beerdigt ein 30-Jähriger seine Großeltern, so kann er deren Grab mit 45 nicht mehr besuchen. Würde man es mit diesem Argument ernst meinen, müsste die gesetzlich geregelte Liegedauer auf mindestens 50 Jahre verlängert werden. Außerdem darf beruhigt zwischen Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses und den übrigen Bürgern unterschieden werden. Es ist nicht anzunehmen, dass es Pilgerfahrten zu den Gräbern ansonsten unbekannter Menschen geben wird.

Angrenzende Grundstücke könnten betroffen sein. Entgegnung: Dem Nachbarschaftsrecht ist selbstverständlich zu entsprechen. Es ist auch nicht verboten, die Asche aus der Verbrennung von Holz auf dem Grundstück zu entsorgen. Chemisch handelt es sich um die gleiche Substanz.

Der Nachbesitzer eines Grundstücks könnte durch die Anwesenheit eines »Grabes« irritiert sein. Entgegnung: Eine Urne ist schnell zu entfernen. Bei ausgestreuter Asche kann man nicht von einem »Grab« sprechen.

Das ehrlichste Argument für den Friedhofszwang: Die Bestattungsunternehmen, Steinmetze und Kommunen hätten einen Einkommensverlust. Entgegnung: In der WELT vom 28.11.2015 (Ruhe sanft – warum nicht im eigenen Garten) wird auf Grundlage der Erfahrungen in Bremen festgestellt, dass nur ca. 1% eine Übergabe der Asche wünschen, aber alle dennoch die Dienstleistungen von Bestattern in Anspruch nehmen, z.B. für die Bestattungszeremonie. Verdienstausfälle gab es deshalb nicht.

In fast allen Bundesländern gibt es eine Friedhofspflicht für Asche. Entgegnung: Gegen was verstößt dann Bremen und NRW? Die meisten Staaten dieser Erde kennen keine Friedhofspflicht für Asche, auch Staaten mit ausgeprägt christlicher Kultur sind hier liberaler.

Sitten und Gebräuche werden verletzt. Entgegnung: Sitten und Gebräuche werden zwar durch die öffentliche Meinung „durchgesetzt“, nie aber durch Gesetze.

Fazit

Wer eine Urnenbestattung auf einer dafür vorgesehen Fläche, z.B. einem Friedhof wünscht, soll diese Möglichkeit behalten.

Wird die Verwendung der Asche testamentarisch verfügt, so ist dem letzten Willen zu entsprechen, ansonsten ist die Verfügungsgewalt den gesetzlichen Erben zuzuweisen.

Es kann und darf nicht sein, dass die ethisch-ideologischen Überzeugen einiger Menschen, in die fundamentalen Rechte anderer Menschen grundlos eingreifen.

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